Al- Hadsch:
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Die Pilgerfahrt nach Makka ist die fünfte Säule (Rukn) der fünf Säulen (Arkān)
des Islam. Al - Hadsch ist umfassend, d.h. er enthält in sich alles ,was
die anderen vier Arkān enthalten .
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Sprachlich: Al-Hadsch bedeutet sich zu einem Großen begeben.
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Im islamischen Recht: bestimmte Plätze zu bestimmten Zeiten zu besuchen
und dabei gewisse Handlungen vornehmen
Vorzüglichkeit des Hadsch:
Abū Hurira , Allāhs Wohlgefallen auf ihm , berichtete: Der Gesandte Allāhs,
Allāhs segen und Friede auf ihm , sagte: ”Wer für
Allāh den Hadsch unternimmt und während dessen keinen Geschlechtsverkehr
und keine Missetat begeht, der kehrt vom Hadsch (so sündenfrei) zurück,
wie am Tage , an dem ihn seine Mutter zur Welt brachte.”
Voraussetzungen für Al- Hadsch: Wer
die Pilgerfahrt verrichten will, muss:
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Muslim sein.
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zurechnungsfähig sein.
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- finanziell imstande sein.
- frei sein.
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Die Fähigkeit: Der Pilger soll:
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gesundheitlich imstande sein
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auf sicherem weg reisen
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- nicht im Gefängnis sein
- (als Frau) mit dem Gatten oder einem Mahram (einem
nahen Verwandten) reisen
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- (als Frau) nicht in der ‘Idda (Wartezeit nach
Scheidung oder Tod des Gatten) sein
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Bedingungen für die Richtigkeit des Hadsch:
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Muslim sein.
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der Ihrām (Weihezustand)
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der zeitliche Miqāt
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- der Örtliche Miqāt (Treffpunkt)
- man muss zurechnungsfähig sein
- man muss gesunden Geistes sein
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- die Handlungen selbst durchzuführen . Wird man
verhindert , kann man einen Stellvertreter benennen .
- sexuelle Beziehungen sind streng verboten
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Drei Arten des Hadsch:
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Hadsch Ifrād: mit der Niya (Absicht) nur für
Hadsch.
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Hadsch tamatt‘u: mit der Niya für ‘Umra
zuerst (der Pilger drückt an dem Miqāt die Niya aus , nur die ‘Umra
durchzuführen) . Wenn seine ‘Umra beendet ist , verlässt er den Ihrām (Weihezustand).
In Makka tritt er wieder in den Ihrām ein, um den Hadsch durchzufüren.
Der Pilger wird
“Mutamatt‘i” genannt , denn alle Verbote werden in der Zeit
zwischen ‘Umra und Hadsch aufgehoben. |
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Hadsch qirān: Man verrichtet ‘Umra und Hadsch
mit einem Ihrām und einer Niya.
Allāh, erhaben sei Er, sagte im Heiligen Qurā‛n:
(.....wer
also den Besuch mit der Pilgerfahrt genossen hat, so gilt was leicht ist
vom Opfertier, und wer nichts findet, so gilt Fasten, drei Tage auf der
Pilgerfahrt und sieben, wenn ihr zurückgekehrt seid, dies sind zehn
vollständig. Dies für den, dessen Angehörige nicht Anwohner bei der
Heiligen Moschee sind) (Qurā‛n 2/196)
Al- Qārin und Al- Mutamatt‘i sollen ein Opfertier (Hady)
schlachten (lassen) als Zeichen der Dankbarkeit des Pilgers Allāh
gegenüber, erhaben sei Er. Dankbar soll der Pilger sein, weil ihm Allāh
ermöglichte , ‘Umra und Hadsch zusammen in einer Reise und in den Monaten
des Hadsch durchzuführen. Wer nichts findet, der fastet drei Tage auf der
Pilgerfahrt und sieben, wenn er zurückgekehrt ist.
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