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Al- Hadsch:

  • Die Pilgerfahrt nach Makka ist die fünfte Säule (Rukn) der fünf Säulen (Arkān) des Islam. Al - Hadsch ist umfassend, d.h. er enthält in sich alles ,was die anderen vier Arkān enthalten .

  • Sprachlich: Al-Hadsch bedeutet sich zu einem Großen begeben.

  • Im islamischen Recht: bestimmte Plätze zu bestimmten Zeiten zu besuchen und dabei gewisse Handlungen vornehmen

Vorzüglichkeit des Hadsch:

Abū Hurira , Allāhs Wohlgefallen auf ihm , berichtete: Der Gesandte Allāhs, Allāhs segen und Friede auf ihm , sagte: ”Wer für Allāh den Hadsch unternimmt und während dessen keinen Geschlechtsverkehr und keine Missetat begeht, der kehrt vom Hadsch (so sündenfrei) zurück, wie am Tage , an dem ihn seine Mutter zur Welt brachte.

Voraussetzungen für Al- Hadsch: Wer die Pilgerfahrt verrichten will, muss:

  • Muslim sein.
  • zurechnungsfähig sein.
  • finanziell imstande sein.
  • frei sein.
  • erwachsen sein.

Die Fähigkeit: Der Pilger soll:

  • gesundheitlich imstande sein
  • auf sicherem weg reisen
  • nicht im Gefängnis sein
  • (als Frau) mit dem Gatten oder einem Mahram (einem nahen Verwandten) reisen
  • (als Frau) nicht in der ‘Idda (Wartezeit nach Scheidung oder Tod des Gatten) sein

Bedingungen für die Richtigkeit des Hadsch:

  • Muslim sein.
  • der Ihrām (Weihezustand)
  • der zeitliche Miqāt
  • der Örtliche Miqāt (Treffpunkt)
  • man muss zurechnungsfähig sein
  • man muss gesunden Geistes sein
  • die Handlungen selbst durchzuführen . Wird man verhindert , kann man einen Stellvertreter benennen .
  • sexuelle Beziehungen sind streng verboten

Drei Arten des Hadsch:

  1. Hadsch Ifrād: mit der Niya (Absicht) nur für Hadsch.

  2. Hadsch tamatt‘u: mit der Niya für ‘Umra zuerst (der Pilger drückt an dem Miqāt die Niya aus , nur die ‘Umra durchzuführen) . Wenn seine ‘Umra beendet ist , verlässt er den Ihrām (Weihezustand). In Makka tritt er wieder in den Ihrām ein, um den Hadsch durchzufüren.

    Der Pilger wird “Mutamatt‘i” genannt , denn alle Verbote werden in der Zeit zwischen ‘Umra und Hadsch aufgehoben.

  3. Hadsch qirān: Man verrichtet ‘Umra und Hadsch mit einem Ihrām und einer Niya.

Allāh, erhaben sei Er, sagte im Heiligen Qurā‛n:

(.....wer also den Besuch mit der Pilgerfahrt genossen hat, so gilt was leicht ist vom Opfertier, und wer nichts findet, so gilt Fasten, drei Tage auf der Pilgerfahrt und sieben, wenn ihr zurückgekehrt seid, dies sind zehn vollständig. Dies für den, dessen Angehörige nicht Anwohner bei der Heiligen Moschee sind) (Qurā‛n 2/196)

Al- Qārin und Al- Mutamatt‘i sollen ein Opfertier (Hady) schlachten (lassen) als Zeichen der Dankbarkeit des Pilgers Allāh gegenüber, erhaben sei Er. Dankbar soll der Pilger sein, weil ihm Allāh ermöglichte , ‘Umra und Hadsch zusammen in einer Reise und in den Monaten des Hadsch durchzuführen. Wer nichts findet, der fastet drei Tage auf der Pilgerfahrt und sieben, wenn er zurückgekehrt ist.

By: Castalia

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